Lebenslagen von A bis Z
Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Geldanlage oder Zahlung. Demnach fallen hierunter beispielsweise Verbraucherkredit-, Giro-, Überweisungsverträge, Einlagegeschäfte und Depotverträge.
In diesem Kapitel erhalten Sie nähere Informationen zu folgenden Themen:
- Verbraucherkredit
- Überziehungskredit
- Sonstige Finanzierungshilfen
- Anlegerschutz bei Investmentvermögen
- Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt
Wenn Sie als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Kreditvertrag (Darlehensvertrag) abschließen, fällt dies unter die Vorschriften über Verbraucherkreditverträge.
Hinweis: Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf natürliche Personen, die sich Kredite gewähren lassen, um eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit aufnehmen zu können (Existenzgründer). Dies gilt aber nur, wenn der Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro nicht übersteigt.
Ein Verbraucherkreditvertrag muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf dann keiner Schriftform, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Der Verbraucher muss den Vertrag aber persönlich unterschreiben. Ein Vertragsabschluss in elektronischer Form oder beispielsweise am Telefon ist daher ausgeschlossen.
Ihre Erklärung zum Abschluss des Kreditvertrags muss in der Regel unter anderem folgende vorgeschriebenen Angaben enthalten:
- Nettodarlehensbetrag
- Gesamtbetrag aller Teilzahlungen, die zur Tilgung zu entrichten sind
- Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens
- Zinssatz und sonstige Kosten des Darlehens
- (anfängliche) Gesamtbelastung pro Jahr (effektiver oder anfänglicher effektiver Jahreszins)
- Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung
- zu bestellende Sicherheiten
Der Unternehmer ist verpflichtet, Ihnen eine Abschrift der Vertragserklärungen für Ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wird der Vertrag nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen oder fehlen die vorgeschriebenen Angaben, ist der Verbraucherkreditvertrag nichtig. Wenn Sie die Kreditsumme in einem solchen Fall dennoch empfangen oder in Anspruch nehmen, wird der Vertrag allerdings wiederum gültig.
Hinweis: Seine Gültigkeit erlangt der Vertrag aber möglicherweise nur mit Abänderungen. Fehlen in dem Vertrag beispielsweise Angaben über den effektiven beziehungsweise anfänglichen effektiven Jahreszins oder über den Gesamtbetrag, gilt der gesetzliche Zinssatz. Sind hingegen Angaben über den effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszins vorhanden, jedoch niedriger angegeben als er sich aus den sonstigen Angaben im Vertrag ergeben würde, vermindert sich der Zinssatz, der dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, in der Regel entsprechend, jedoch nicht unter den gesetzlichen Zinssatz.
Als Verbraucher steht Ihnen das Recht zu, den Kreditvertrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder Fax zu widerrufen. Gründe für Ihre Entscheidung brauchen Sie nicht anzugeben. Damit Sie die Frist einhalten, reicht es aus, den Widerruf rechtzeitig abzusenden.
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie der Unternehmer in Textform deutlich über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat und er Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihren schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrags zu Verfügung gestellt hat.
Die Belehrung durch den Unternehmer muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift desjenigen, dem gegenüber Sie den Widerruf erklären müssen
- Hinweis auf den Fristbeginn
- Hinweis auf die Form des Widerrufs (keine Begründung, Textform, rechtzeitige Absendung ist ausreichend)
Belehrt der Unternehmer Sie erst nach Vertragsabschluss in entsprechender Weise, haben Sie sogar einen Monat Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
Tipp: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt auf ihren Internetseiten weitere "Tipps zur Darlehensaufnahme".
Bei einem Überziehungskredit von einem Kreditinstitut für bereits laufende Bankkonten können etwas andere Regelungen gelten als für Verbraucherkreditverträge im Allgemeinen, wenn
- außer den Zinsen für den Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt und
- die Zinsen nicht früher als in drei Monaten belastet werden.
Solche Überziehungskredite müssen nicht in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Der Vertragsabschluss kann daher auch in elektronischer Form erfolgen. Das Kreditinstitut muss Sie nur über folgende Vertragsbedingungen unterrichten:
- Höchstgrenze des Kredits
- geltender Jahreszins (zum Zeitpunkt der Unterrichtung)
- Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann
- Regelung der Vertragsbeendigung
Das Kreditinstitut muss Ihnen diese Vertragsbedingungen mitteilen, bevor Sie den Überziehungskredit in Anspruch nehmen. Es muss Ihnen diese Vertragsbedingungen spätestens dann noch einmal bestätigen, wenn Sie von dem Überziehungskredit das erste Mal Gebrauch gemacht haben. Außerdem muss das Kreditinstitut Sie über jede Änderung des Jahreszinses unterrichten, während Sie den Überziehungskredit in Anspruch nehmen.
Für Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewährt, gelten im Allgemeinen entsprechende Vorschriften wie für Verbraucherkreditverträge. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Form, den Inhalt und den Widerruf.
Ein Zahlungsaufschub liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher vereinbaren, dass die geschuldete Zahlung gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung zu erleichtern.
Auf Teilzahlungsgeschäfte (z.B. Ratenkauf eines Möbelstücks) finden die Vorschriften über Verbraucherkreditverträge nur eingeschränkt Anwendung. Besonderheiten gelten insbesondere für Vertragsinhalt und Folgen bei Formmängeln. Anstelle eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher ein Recht einräumen, die erhaltene Sache zurückzugeben (Rückgaberecht).
Auch auf Finanzierungsleasingverträge finden die Vorschriften über Verbraucherkreditverträge nur eingeschränkt Anwendung.
Anlegerschutz bei Investmentvermögen
Legen Sie Geld in Investmentvermögen an, gelten für Sie die Schutzvorschriften nach dem Investmentgesetz (InvG).
Investmentvermögen sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Grundstücke, bestimmte inländische und ausländische Investmentvermögen) angelegt sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft muss Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
- Verkaufsprospekte (unaufgefordert vor Vertragsschluss), in der jeweils geltenden Fassung zusammen mit den Vertragsbedingungen oder der Satzung
Es reicht allerdings auch der Hinweis, an welcher Stelle Sie diese kostenlos bekommen können. Bestehen Sie darauf, die Verkaufsunterlagen in deutscher Sprache zu erhalten. - Durchschrift Ihres Antrags (bei Vertragsabschluss) oder eine Kaufabrechnung (durch Zusenden)
Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, muss diese Belehrung Angaben über Ihr Widerrufsrecht enthalten. - Zusatzinformationen (z.B. über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen) auf Ihren Wunsch hin
Hinweis: Für EG-Investmentanteile bestehen Veröffentlichungspflichten. Die ausländische Investmentgesellschaft muss unter anderem den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Jahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile in deutscher Sprache veröffentlichen.
Achtung: Erwerben Sie Anteile unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels, finden die Regelungen über Fernabsatzverträge Anwendung. Das heißt, sowohl die Anforderungen an die Anlegerinformationen als auch die Informationspflichten beim Fernabsatzvertrag müssen erfüllt sein.
Widerrufsrecht
Als Käufer von Anteilen steht Ihnen ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen zu, wenn der Vertrag aufgrund mündlicher Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande gekommen ist, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat. Sie müssen in schriftlicher Form widerrufen. Sie wahren die Frist, indem Sie den Widerruf rechtzeitig absenden.
Die Frist beginnt in der Regel erst dann, wenn die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft Ihnen als Käufer einen ausführlichen Verkaufsprospekt angeboten hat.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Sie die Anteile im Rahmen eines Gewerbebetriebes erworben haben. Sie können den Vertrag ebenfalls nicht widerrufen, wenn der Verkäufer Sie auf Ihre Bestellung hin aufgesucht hat.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen und bereits Zahlungen geleistet haben, sind Ihnen die bezahlten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tag nach Eingang Ihres Widerrufs entspricht.
Prospekthaftung
Sind in den Verkaufsprospekten Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, können Sie von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, verlangen, Ihre Anteile zu übernehmen. Den von Ihnen gezahlten Betrag erhalten Sie zurückerstattet.
Tipp: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet auf ihren Seiten darüber hinaus Broschüren zu unterschiedlichen Angeboten des Grauen Kapitalmarkts kostenlos zum Download an.
Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt
Artikel 56 des EG-Vertrags (EGV) verbietet alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Der freie Zahlungsverkehr gewährleistet, dass Waren und Dienstleistungen ungehindert grenzüberschreitend bezahlt werden können. Außerdem gewährleistet er, dass die Kosten für Auslandsüberweisungen in Euro nicht höher sein dürfen als für Inlandsüberweisungen.
Tipp: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt auf ihren Seiten Tipps für den erfolgreichen Transfer bei EU-Auslandsüberweisungen.
Seit Januar 2008 bietet die Europäische Kreditwirtschaft für kontengebundene Transfers die SEPA-Überweisungen und SEPA-Kartenzahlungen auf der Basis von ihr entwickelter Industriestandards und Formate an. SEPA ist die Abkürzung für "Single Euro Payments Area" und bezeichnet den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Die Kunden der Banken und Sparkassen können Überweisungen nun mit der neuen Euro-Überweisung tätigen. Hierzu werden die internationale Bankkontonummer (IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl (BIC) verwendet. Mehr als 4.000 europäische Kreditinstitute unterstützen bereits dieses Verfahren.